Die 130 % Grenze

Die Versicherung ersetzt die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls liegen.

Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter "wirtschaftlicher Totalschaden" vor, d. h. eine Reparatur ist wirtschaftlich sinnlos.

Die Versicherungen ersetzen Ihnen dann nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (ggf. abzüglich des Restwerts).




Kfz Sachverständigenbüro G&R Gibis GdbR

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