Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten - und zwar für die erforderliche Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung.
Wenn Sie sowohl die Mietwagenkosten geltend machen als auch die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen wollen (also nicht auf Grund der tatsächlich entstandenen, sondern auf Grund der geschätzten Reparaturkosten), könnten Sie leicht in eine Falle tappen, die Ihnen die Versicherung zu stellen versuchen könnte:
Einerseits müssen Sie für den Mietwagenkosten-Anspruch belegen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Nichts liegt da näher, als die Reparaturrechnung vorzulegen.
Andererseits: Wenn die Versicherung einmal in Besitz dieser Rechnung ist, ist alles zu spät; Sie können dann nur noch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten beanspruchen (und nicht mehr die im Gutachten geschätzten).
Wenn Sie die Mietwagenkosten geltend machen, stellen unseriöse Versicherungen manchmal diese Falle, um sich so in Besitz der Rechnung zu bringen. Dabei können Sie den Reparaturnachweis auch z. B. durch eine Bescheinigung (nicht Rechnung!) der Reparaturwerkstatt, durch ein Nachbesichtigungsgutachten des Sachverständigen oder durch die Vorlage von Fotos des reparierten Fahrzeugs erbringen.